Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen: "Bayernfreunde Fellheim 2001"
2. Sitz des Vereins ist Fellheim.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die ideele Förderung des FC Bayern München e.V.
2. Der Satzungszweck wird verwickelt durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den im § 2 genannten Vereinszweck unterstützen.
2. Die Beitrittserklärung ist der Vorstandschaft schriftlich zu erteilen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Mitgliedsbeiträge:
Erwachsene: 15,00 € p.a.
Kinder und Jugendliche: 5,00 € p.a.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Beitragsrückstand
d) Tod
Mit Erläschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 31.12 des Geschäftsjahres bei der Vostandschaft eingegangen sein. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt wirksam wird.
3. Ein Mitglied kann bei Vereinsschädigem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit ausgeschlossen werden.
4. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand so wird es von der Vorstandschaft schriftlich gemahnt. Zahlt das Mitglied tortz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von einem Monat, so erlischt die Mitgliedschaft. Weitere Forderungen werden nicht erhoben.

§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1. Die Einkünfte bestehen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, sowie Veranstaltungen.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 15. Februar eines Jahres im voraus zu entrichten.
3. Die Mittel dürfen nur Satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Angemessener Verwaltungsaufwand für Satzungsmäßige Zwecke und Auslagenersatz ist zulässig.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendunen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Geschäftsführende Vorstand
2. Der Kassierer
3. Der Schriftführer
4. Die Mitgliederversammlung
5. Der Vergnügungsminister

§ 7. Vorstandschaft

1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertretendem Vorsitzendem.
2. Die Amtzeit der Vorstandschaft dauert 3 Jahre. Die wählbaren Mitglieder der Vostandschaft üben nach Ablauf der Amtszeit ihr Amt solange aus, bis eine Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt ist.
3. Scheidet ein Mitglied der wählbaren Vorstandschaft vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmann gwählt.
4. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden, dem Vereinszweck entsprechenden Aufgaben. Er und der Kassierer haben das Vereinsvermögen zu verwalten.
5. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich seine Geschäftsordung selbst und erstellt Vorlagen für notwendige Ordnungen.
6. Vereinsvortand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und ausergerichtlich jeweils einzeln. Die Zeichnung für den Verein erfolgt jeweils einzeln durch Unterschrift des Vorsitzenden oder seinen Stellvertreters unter dem Namen des Vereins.

§ 8 Mitglieder Versammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens nach 1 Jahr, vom Vorsitzendem einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen wenn mindestens ein viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Einberufung der Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung erfolgen.
2. Die Einladung ergeht an die Mitglieder, unter Beifügung der vorhergesehenen Tagesordnungspunkte, mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen im "Gemeindeblatt" und auf der Homepage www.bayernfreundefellheim.de. Anträge zur Tagesordung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich zugeteilt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über die Satzungsänderung. Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei drittel der Stimmen der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand, den Kassierer und den Schriftführer.
2. Ihr ist ien Geschäftsbericht zu erstatten, sowie Rechnungen zu legen und sich diese genehmigen zu lassen.
3. Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils zwei Rechnungsprüfer. Sie beschließt über die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstand.
4. Sie beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträg. Die Beiträge können nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt Änderungen der Satzung.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Antrag der Auflösung des Vereins muss wenigstens von zwei drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser Antrag ist mindestens Monat Anberaumung einer Mitglieder Versammlung sämtlichen Mitgliedern bekannt zu geben.
2. Zur Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von zwei drittel aller Mitglieder und Stimmenmehrheit von drei viertel der erschienenen Mitgliedern nötig. Die Ausführung der jeweils gültigen Fassung des BGB sind bindend.
3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende innerhalb einer Monatsfrist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen mit drei viertel mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, zur Förderung des Jugendsports der Gemeinde Fellheim, an die Gemeinde Fellheim ab.